Barrierefreie Website 2026: Wen das BFSG betrifft – und was Warten kostet
Seit Juni 2025 ist Barrierefreiheit für viele Websites Pflicht. Wer betroffen ist, was das BFSG konkret verlangt – und warum sauber gebaute Technik die halbe Miete ist.
Eine barrierefreie Website ist eine Website, die auch Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen selbstständig bedienen können. Maßstab in Deutschland ist seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), technisch abgesichert über die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.
Die Verunsicherung ist groß, die Halbwahrheiten auch. Mal heißt es, das gelte nur für Behörden. Mal, es betreffe ohnehin jeden. Beides ist falsch.
Wer betroffen ist, und wer nicht
Die entscheidende Frage lautet nicht „groß oder klein", sondern „Verbraucher oder Geschäftskunden". Sobald Verbraucher auf Ihrer Seite etwas tun können, greift das Gesetz.
| Konstellation | Betroffen? | Grund |
|---|---|---|
| Online-Shop für Endkunden | Ja | Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr |
| Website mit Online-Terminbuchung | Ja | Verbraucher schließen darüber ab |
| Website mit Kontakt- oder Anfrageformular | In der Regel ja | Interaktion mit Verbrauchern |
| Reine Imageseite ohne Interaktion | Eher nein | Keine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes |
| Reines B2B-Angebot | Nein | Das BFSG schützt Verbraucher |
| Kleinstunternehmen mit Dienstleistung | Nein | Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG |
| Kleinstunternehmen, das Produkte in Verkehr bringt | Ja | Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen |
Wann gelten Sie als Kleinstunternehmen?
Das Gesetz definiert das in § 2 Nr. 17 eng: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer elf Mitarbeitende hat, ist raus aus der Ausnahme, auch bei kleinem Umsatz.
Und der wichtigste Punkt, der oft überlesen wird: Die Ausnahme greift nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in den Verkehr bringt, fällt auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.
Was bei Verstößen tatsächlich droht
Die oft zitierten 100.000 Euro sind der Höchstbetrag für die schwersten Fälle, nicht der Regelfall. § 37 BFSG unterscheidet:
| Art des Verstoßes | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| Nicht barrierefreie Dienstleistung anbieten, nicht barrierefreies Produkt in Verkehr bringen, Verstoß gegen die CE-Kennzeichnung | bis 100.000 € |
| Verletzung von Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten | bis 10.000 € |
Dazu kommt, was in keinem Bußgeldkatalog steht: Beschwerden bei der Marktüberwachungsbehörde, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und der Aufwand einer Nachrüstung unter Zeitdruck.
Die Übergangsfristen retten Ihre Website nicht
§ 38 BFSG enthält Übergangsregelungen, die gelegentlich falsch verstanden werden. Dienstleistungserbringer dürfen bereits eingesetzte Produkte noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden, und vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem natürlichen Ende laufen, längstens bis 2030. Selbstbedienungsterminals genießen bis zu 15 Jahre Bestandsschutz.
Für eine Website, die Sie heute betreiben oder neu veröffentlichen, folgt daraus nichts. Diese Fristen betreffen Hardware und Altverträge, keine laufenden Webangebote.
Was „barrierefrei" technisch konkret heißt
WCAG 2.1 auf Stufe AA klingt abstrakt. In der Praxis sind es sechs Bereiche, und die meisten davon sind eine Frage sauberen Handwerks, nicht teurer Zusatzsoftware.
1. Kontrast
Fließtext braucht mindestens 4,5:1 gegenüber dem Hintergrund, große Schrift ab 18,5 Pixel fett mindestens 3:1. Das ist der mit Abstand häufigste Mangel, weil helles Grau auf Weiß im Entwurf ruhig und modern aussieht.
2. Bedienbarkeit ohne Maus
Jede Funktion muss mit der Tastatur erreichbar sein, und der Fokus muss dabei sichtbar bleiben. Der schnellste Selbsttest dauert eine Minute: Tabulator drücken und die Seite einmal durchlaufen. Wenn Sie irgendwann nicht mehr sehen, wo Sie sind, haben Sie den Mangel gefunden.
3. Alternativtexte
Aussagekräftige Bilder brauchen eine Beschreibung, damit Screenreader sie vorlesen können. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres alt-Attribut, damit sie übersprungen werden. Beides wegzulassen ist der Fehler.
4. Struktur statt Optik
Überschriften müssen eine echte Hierarchie bilden, nicht nur groß aussehen. Ein Screenreader springt von Überschrift zu Überschrift. Wer H2 und H3 nach Schriftgröße statt nach Bedeutung vergibt, macht diese Navigation unbrauchbar.
5. Formulare
Jedes Feld braucht ein verknüpftes Label, keinen Platzhaltertext als Ersatz. Fehlermeldungen gehören neben das betroffene Feld und müssen sagen, was zu tun ist, nicht nur dass etwas falsch ist.
6. Keine Information allein über Farbe
Ein rot umrandetes Feld ohne Text sagt einem farbfehlsichtigen Nutzer nichts. Rund acht Prozent der Männer sind betroffen.
Vorsicht bei Overlay-Werkzeugen
Es gibt Anbieter, die ein Barrierefreiheits-Widget per Code-Schnipsel versprechen: eine Schaltfläche, die angeblich alles regelt. In der Praxis lösen solche Overlays die zugrunde liegenden Probleme selten und schaffen mitunter neue, etwa indem sie die Bedienung mit einem Screenreader stören. In den USA gab es bereits Klagen gegen Websites, die ein solches Overlay einsetzten.
Barrierefreiheit entsteht im Fundament, in sauberem semantischem Code. Ein Aufsatz ändert daran nichts.
Der Nebeneffekt: dieselbe Arbeit zahlt auf Sichtbarkeit ein
Fast alles, was eine Seite barrierefrei macht, macht sie auch für Suchmaschinen und KI-Systeme besser lesbar. Saubere Überschriftenhierarchie, semantisches HTML, beschriftete Elemente, Alternativtexte: Das sind genau die Strukturen, über die Google und Sprachmodelle Inhalte erfassen.
Wer Barrierefreiheit sauber umsetzt, verbessert seine Auffindbarkeit gleich mit. Wie das für KI-Antworten konkret aussieht, steht in In ChatGPT gefunden werden.
Wie Sie in einer Stunde Klarheit bekommen
- Prüfen Sie, ob Verbraucher auf Ihrer Seite interagieren können. Formular, Buchung, Shop, Download.
- Klären Sie, ob Sie unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen, und ob Sie Dienstleistungen oder Produkte anbieten.
- Laufen Sie Ihre wichtigsten Seiten einmal nur mit der Tastatur durch.
- Prüfen Sie die Kontraste Ihrer Textfarben, etwa mit dem Prüfwerkzeug in den Chrome-Entwicklerwerkzeugen.
- Lassen Sie den Rest fachlich prüfen, bevor jemand anderes es tut.
Wir prüfen bestehende Seiten auf Kontraste, Tastaturbedienung, Struktur und Screenreader-Tauglichkeit und sagen Ihnen, was tatsächlich nötig ist. Neue Seiten bauen wir von Haus aus nah an den AA-Kriterien (siehe Websites).
Rechtsstand: § 2, § 3, § 37 und § 38 BFSG in der Fassung vom August 2026, nachlesbar bei gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet.
Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Betroffene Websites und Online-Angebote müssen seitdem barrierefrei sein – eine Übergangsfrist für neue Angebote gibt es nicht.
Ist meine kleine Firmen-Website betroffen?
Betroffen sind in der Regel B2C-Websites mit Interaktion (Kontaktformular, Buchung, Shop, Download). Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz sind bei reinen Dienstleistungen ausgenommen – sobald Produkte verkauft werden, gilt das Gesetz aber auch für sie. Im Zweifel sollten Sie es prüfen lassen.
Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret?
WCAG 2.1 Stufe AA verlangt unter anderem ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit mit sichtbarem Fokus, Alternativtexte für Bilder, eine klare Überschriften-Struktur, beschriftete Formularfelder und dass Informationen nie allein über Farbe vermittelt werden.
Welche Strafen drohen bei einer nicht barrierefreien Website?
Bei Verstößen gegen das BFSG sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Hinzu kommen das Risiko von Beschwerden und Abmahnungen sowie der Druck, kurzfristig nachrüsten zu müssen.